"Es ist schwieriger, eine vorgefaßte Meinung zu zertrümmern als ein Atom" (Albert EINSTEIN) Selbstverständlich orientieren wir uns in der Beratung zu Kapitalanlagen an den anerkannten Rechtsgrundsätzen; grundsätzlich muß eine Beratung ...
Mit den folgenden Ausführungen wollen wir Sie unterstützen, die Qualität unserer Arbeit überprüfen können. Hinweis: Wir sind unabhängige Finanzanlagenvermittler (d.h. freie Makler nach § 93 HGB und nicht in irgendwelche Vertriebsstrukturen eingebunden wie z. B. als Handelsvertreter für ein sogenanntes Haftungsdach). Derzeit findet in Deutschland die Umsetzung der EU-Vermittlerrichtlinie MiFID in nationales Recht bzw. in die Praxis statt. Das diesbezügliche Artikelgesetz FRUG paßte hierzu die betreffenden deutschen Gesetze an, hauptsächlich das Kreditwesengesetz und das Wertpapierhandelsgesetz. Die EU-Richtlinie soll insbesondere ...
Dies hat gravierende Auswirkungen auf die Alltagspraxis eines unseres Standbeines, dem Vertrieb von Kapitalanlagen. Die rechtliche Umsetzung geschieht in Deutschland an Hand der Finanzanlagervermittlerverordnung (FinVermV). Als Finanzdienstleister müssen wir nun seit dem 01.01.2013 folgende Voraussetzungen erfüllen, um unser Gewerbe noch ausüben zu dürfen:
Unter der Voraussetzung, daß wir bis zum 31.12.2014 die letztgenannte Sachkundeprüfung der Aufsichtsbehörde vorlegen (in Ba.-Wü. sind das die IHKn), erhielten wir am 14. Februar 2013 von der IHK Südlicher Oberrhein die Eintragung ins Finanzanlagenvermittlerregister und die Erlaubnis nach 34 f Gewerbeordnung, um gewerbsmäßig Investmentfonds und geschlossene Fonds öffentlich vertreiben zu dürfen. Im Register finden Sie uns unter unserem Namen mf-maxxfinanz gmbh oder unserer Registernummer D-F-126-JB69-55; unsere Erlaubnis finden Sie unten zum Herunterladen als .pdf-Datei. Die neue Gesetzeslage hat gravierende Auswirkungen auf die konkrete Beratungs- und Vertriebstätigkeit. In Anlehnung an die Regelungen des Wertpapierhandelsgesetzes erlegt sie dem Finanzanlagenvermittler neue Verhaltenspflichten auf, um mit der erforderlichen Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit im Interesse des Anlegers zu handeln. Seine Dienstleistung, im bestmöglichen Interesse des Kunden zu handeln, unterliegt nunmehr auch der jedem Kaufmann obliegenden Sorgfaltspflicht nach § 347 HGB, die von der zuständigen Behörde überwacht wird. Mit den neuen Verhaltensregeln wird der Vermittler zur Wahrung der (erkennbaren) Interessen des Kunden und zur Vermeidung von Interessenkonflikten verpflichtet. Er hat mit der Ausführung des Auftrages verbundene Risiken zu vermeiden oder zu minimieren. Gleichzeitig trifft den Kunden aber eine Mitwirkungspflicht, d.h. er muß seinem Vermittler Änderungen seiner Verhältnisse mitteilen. Nach § 16 Abs. 1 Satz 1 Finanzanlagenvermittlervordnung (FinVermV) ist der Vermittler nunmehr verpflichtet, folgende Informationen rechtzeitig vor Abschluß des Vertrages vom Anleger einzuholen:
Werden diese Informationen nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig eingeholt, begeht der Vermittler eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße bis zu 5.000,- Euro geahndet werden kann (§ 26 Abs 1 FinVermV in Verbindung mit § 144 Abs. 2 GewO). Des weiteren hat der Vermittler gemäß § 18 FinVermV bei jeder Anlageberatung ein schriftliches Beratungsprotokoll zu erstellen. Damit soll seine Kontrolle durch die Behörden ermöglicht werden. Da es sich um eine öffentlich-rechtliche Pflicht gegenüber einer Behörde handelt, kann der Kunde auch nicht mit einer Erklärung gegenüber dem Vermittler auf die Protokollierung verzichten. Im einzelnen führen die Regelungen der Finanzanlagenvermittlervordnung (FinVermV) nun dazu, daß es bei der Kundenberatung in der Praxis drei "Geschäftsarten und Prüfungspflichten" gibt.
Mit der neuen Rechtslage muß der Finanzanlagenvermittler dem Anleger jetzt vor Vertragsabschluß jedwede Zuwendung nach Existenz, Art und Umfang offenlegen (§ 17 Abs. 1 FinVermV). Hintergrund ist die Vermeidung von Interessenskonflikten, die dazu führen könnten, die Kundeninteressen zu mißachten. Zu den Zuwendungen zählen neben der Provision alle Gebühren, sonstigen Geldleistungen und alle geldwerten Vorteile, die ein Finanzanlagenvermittler von Produktgebern für die Vermittlung deren Kapitalanlagen erhält. Gemäß der neuen FinVermV muß (sic!) nach § 15 dem Anleger rechtzeitig vor Vertragsabschluß ein sogenanntes Produktinformationsblatt übergeben werden. Es handelt sich dabei um ein i.d.R. nicht mehr als zwei DIN-A4-Seiten umfassendes Informationsblatt des Produktgebers mit allen wesentlichen Informationen über das Anlageprodukt ("Finanzinstrument") in leicht verständlicher Sprache. Der Anleger kann auf die Übergabe nur mit einer individuellen Vereinbarung verzichten (d.h., die Aushändigung kann nicht durch eine standardisierte Erklärung umgangen werden). Nicht zuletzt verpflichtet die FinVermV den Finanzanlagenvermittler nunmehr wie den Versicherungsvermittler zur sogenannten Erstinformation: Einmalig beim ersten Geschäftskontakt hat der Vermittler dem Kunden die sogenannte statusbezogene Information zu überreichen. Sinn und Zweck: Der Anleger soll wissen, mit wem er es zu tun hat und welche Art von Erlaubnis der Vermittler besitzt. Nach § 12 Abs. 1 FinVermV sind folgende Angaben mitzuteilen:
An oberster Stelle steht für uns jedoch der Kapitalerhalt des in unserer Verantwortung liegenden Vermögensportfolios unserer Kunden. Das bedeutet, daß die Durchschnittsrendite aller sich im Portfolio befindlichen Anlageklassen mindestens über der Inflationsrate liegt. Nach dieser Devise verhält sich jeder verantwortungsvolle Vermögensverwalter. Wenn es dann am Ende des Tages etwas mehr ist, dürfte sich jeder darüber freuen. Insofern ist das wichtigste Ziel unseres Geschäftsmodells: Die Erarbeitung und Verteidigung unseres guten Rufes. Die Mandantenzahl läßt sich durch den natürlich begrenzten Einzugsbereich nämlich nicht unbegrenzt vermehren. Uns ist bewußt, daß man sein Vermögen nicht irgendwem, sondern in gute Hände geben will. Darauf begründet sich ein besonderes Vertrauensverhältnis, die einerseits Basis langfristiger Mandate ist, aber auch zu weiteren Empfehlungen durch zufriedene Altkunden führen soll. Unsere Unabhängigkeit ist die Garantie für unsere transparente Leistungserstellung, unser Verantwortungsgefühl müssen wir nicht mit Dritten teilen. So sind wir frei von Vertriebsvorgaben und auch sonst an keinerlei Weisungen Dritter gebunden. Nur auf diese Weise ist es möglich, daß grundsätzlich jeder Kunden mit seinem individuellem Bedarf und seinen Wünschen zufrieden gestellt werden kann, anstatt "Massenkonfektion" anzubieten, irgendwelchen Moden hinterher zu rennen oder durch Vertriebsvorgaben Kundeninteressen aufgeben zu müssen. |
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