Seit dem Alterseinkünftegesetz (AEG) von 2005 werden folgende Altersvorsorgeprodukte der sogenannten Schicht 1 zugeordnet: Hinweis: Bei Basisrenten von Arbeitnehmern mindert sich der jeweilige Höchstbeitrag um den steuerfreien Arbeitgeberanteil zur gesetzlichen Rentenversicherung (§ 3 Nr. 62 EStG). Weil es durch das neue AEG steuerlich zu Schlechterstellungen zum alten Recht geben kann, gibt es bis 2020 die sogenannte Günstigerprüfung. Danach werden mindestens so viele Vorsorgeaufwendungen berücksichtigt, wie dies nach altem Recht möglich gewesen wäre.
Hinsichtlich der Basisrente hat der Gesetzgeber eine Übergangsphase geschaffen, bis zu der die vollständige Abziehbarkeit der Beiträge wirksam wird, um die Belastung des öffentlichen Haushalts in Grenzen zu halten. Die Abzugsfähigkeit der Beiträge hat er stufenweise wie folgt definiert:
Im Gegenzug zur steuerbegünstigten Einzahlung werden in der Auszahlungsphase nun alle Leistungen von Produkten aus Schicht 1 nachgelagert besteuert. Für die Basisrente allerdings hat der Gesetzgeber analog zur Einzahlungsphase wieder eine - umgekehrte - Staffelung vorgesehen, bis zu der die Leistungen zu 100 Prozent besteuert werden:
Hinweis: Der Prozentsatz des jeweiligen Jahres, in dem ein Rentner seine Rente antritt, wird für seine gesamte Rentenzeit dauerhaft festgeschrieben. Wenn z. B. jemand im Jahre 2020 sein Rentnerleben antritt, muß er dauerhaft nur 80 Prozent seiner Leistungen aus der Basisrente versteuern. Der Vertragsinhaber einer Basisrente macht im Grunde also eine Art Zinsdifferenzgeschäft: In der Erwerbsphase mit seinen relativ hohen persönlichen Steuersatz kann er die Beiträge steuermindernd geltend machen. In der Rentenphase unterliegen die Leistungen dann zu einem in der Regel deutlich geringeren persönlichen Steuersatz. Der Gesetzgeber hat den Leistungsumfang eines Vertrages zur Basisrente bewußt an denjenigen der gesetzlichen Rentenversicherung angelehnt. Nur dann kommt der Vertragsinhaber in den Genuß dieser steuerlichen Vorteile. Jeder Tarif zur Basisrentenversicherung muß daher zwingend folgende Voraussetzungen erfüllen:
Die Hauptzielgruppe für Basisrentenprodukte sind im wesentlichen (kleine) Selbständige. Diesen soll analog zur Möglichkeit der gesetzlichen Rentenversicherung der abhängig Beschäftigten ein steuerlicher Anreiz für eine private Altersvorsorge gegeben werden. Hinsichtlich von Produktarten von Basisrenten steht dem Interessenten die ganze Bandbreite der Versicherungswirtschaft offen, vom klassischen Deckungsstock über Hybridvarianten bis zum reinen Fondssparplan. Auch Tarife mit Einschluß von Zusatzversicherungen wie Berufs-/Erwerbsunfähigkeit- oder Hinterbliebenenrenten sind am Markt |
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