Die Altersvorsorgeprodukte am privaten Versicherungsmarkt, die entsprechend dem Alterseinkünftegesetz (AEG) der Schicht 2 zuzuordnen sind, sollen zusätzlich zur Altersvorsorge in Schicht 1 (i.e. der gesetzliche Rentenversicherungen) die Grundversorgung im Alter absichern. Es handelt sich dabei einerseits um die betriebliche Altersversorgung (bAV) sowie um die sogenannte Förder- oder Zulagenrente, im Volksmund "Riesterrente" genannt. ad betriebliche Altersversorgung (bAV) Dieser Themenkomplex umfaßt ein sehr weites Feld, zumal es mit dem sogenannten Betriebsrentengesetz auf einer eigenen gesetzlichen Grundlage steht und dazu noch das äußerst umfangreiche Gebiet des Arbeitsrechts tangiert (und das Einkommenssteuergesetz sowieso). Darüber hinaus ist die bAV eine historisch lange gewachsene Form der Altersversorgung, es gibt sie seit mindestens 150 Jahren. Sie gründet jedoch nicht auf einem umlagefinanzierten Generationenvertrag, sondern stellt eine Individualvereinbarung dar. Die bAV ließe sich in etwa so definieren, daß der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine Versorgungszusage zur finanziellen Absicherung im Alter garantiert. Das hat mit "Versicherung" zuerst einmal gar nichts zu tun, es handelt sich dabei um eine zivilrechtliche Vereinbarung zwischen "dem Chef und seinem Beschäftigten". Der Arbeitgeber ist aber gemäß Betriebsrentengesetz gesetzlich zur Erfüllung seiner Zusage verpflichtet (Einstandspflicht gemäß § 1,1,3 BetrAVG). Üblicherweise werden zur Erfüllung der Zusagen Leben-/Rentenversicherungsverträge bespart; Versicherungsnehmer ist dabei das Unternehmen und versicherte Person der Mitarbeiter. Der Gesetzgeber fördert die Attraktivität der bAV, indem er sowohl dem Arbeitnehmer als auch dem Arbeitgeber hinsichtlich der Steuer- und der Sozialabgabenlast entgegen kommt. Voraussetzung für eine solche Anerkennung einer bAV-Zusage sind jedoch im wesentlichen, daß einerseits die Leistungen aus einer bAV erst nach dem Ausscheiden aus den Diensten des Unternehmens fällig werden und andererseits die Bedingungen zum Bezug einer Vollrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung vorliegen. Zur Einrichtung einer bAV kann ein Arbeitgeber grundsätzlich hergehen und seinen Beschäftigten eine Leistungszusage für eine Altersvorsorge aussprechen (z. B. über einen bestimmten Betrag oder einen Prozentsatz vom letzten Bruttogehalt), unabhängig vom dafür erforderlichen Beitragsaufkommen zur Erfüllung dieses Versprechens. Hierfür kann er entweder entsprechende Pensionsrückstellungen in der Bilanz und/oder entsprechende Beiträge an einen externen Versorgungsträger bezahlen (an ein Versicherungsunternehmen zum Beispiel). Unabhängig von der Wahl der sich in der bAV-Welt etablierten fünf Formen von Zusagen, den sogenannten Durchführungswegen ...
Ansonsten ist der Arbeitnehmer bei der Wahl des Durchführungswegs nicht ganz frei, er muß dies im Einvernehmen mit seinem Arbeitgeber klären, sie haben dabei grundsätzlich die Wahl zwischen allen fünf Durchführungswegen. Ohne Vereinbarung kann der Arbeitgeber sich auf einen der versicherungsförmigen Durchführungswege festlegen und der Mitarbeiter ist dann daran gebunden. Macht der Arbeitgeber von seinem Wahlrecht keinen Gebrauch, hat der Arbeitnehmer immer Anspruch auf eine Direktversicherung (siehe auch nachfolgendes Schaubild aus www.deutsche-versicherungsboerse.de). |
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